Förderprogramm "Streuobst für alle!"– Änderungen in der Finanzverwaltung
Gartenbauvereine, die im Rahmen des "Bayerischen Streuobstpaktes" Fördermittel für Obstbäume (bis 45 €/Baum) abrufen wollen, brauchen seit 1.1.2024 eine eigene Steuernummer. Laut Bayerischem Finanzministerium ist die Steuernummer der Vereine von den Ämtern für ländliche Entwicklung, die die Auszahlungsanträge bearbeiten, an die Finanzbehörden verpflichtend mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Zahlungsempfänger (Verein) bislang steuerlich nicht geführt ist. Allgemeine Ausnahmen existieren diesbezüglich nicht. Die Finanzämter wurden angewiesen, eine Steuernummer an die Vereine zu vergeben, sofern diese für eine Mitteilung nach der Mitteilungsverordnung erforderlich ist.
Der Grund für dieses Vorgehen besteht darin, dass im Vorgriff auf die Änderungen der bundesweit geltenden Mitteilungsverordnung zum 1.1.2025 bereits ab 2024 die Vorgaben für die Umsetzung der Mitteilungsverordnung neu geregelt werden. Das bedeutet u. a., dass seit 1.1.2024 den Finanzbehörden ergänzend zu Namen und Adresse des Zuwendungsempfängers (Verein) auch die 13stellige Steuernummer übermittelt werden muss. Das heißt, Gartenbauvereine, die bislang steuerlich noch nicht geführt wurden, müssen sich an ihr zuständiges Finanzamt wenden für die Vergabe einer Steuernummer. Ausführliche Informationen zur Steuernummer und zur Zuteilung der Steuernummer insbesondere für Vereine finden sich unter Zentralfinanzamt Nürnberg: Steuerinfos - Häufig gestellte Fragen - Steuernummer (bayern.de).
