E-Rechnung kommt verpflichtend auch für Gartenbauvereine ab 1. Januar 2025
Die elektronische Rechnung (E-Rechnung) wird laut Entwurf eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom Juni 2024 ab dem 1.1.2025 Pflicht – auch für Vereine und gemeinnützige Einrichtungen. Die E-Rechnung ist gekennzeichnet durch ein strukturiertes elektronisches Format (XML-Daten nach EU-Norm), das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht und der Digitalisierung des Geschäftsverkehrs dienen soll. Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht gelten, 1. wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist, 2. wenn Rechnungsempfänger oder Ersteller nicht im Inland ansässig sind und 3. bei Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 €. Auch wenn Vereine wegen der Ausnahmen selbst keine E-Rechnungen ausstellen müssen, müssen sie ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, sie zu empfangen und zu verarbeiten.
Sie müssen also über eine Software verfügen, mit der sie die Rechnungen lesen und damit prüfen können, auch wenn sie sie nicht digital weiterverarbeiten. Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind nicht von der E-Rechnungspflicht befreit. Für E-Rechnungen gelten die gleichen Aufbewahrungsvorschriften, wie für bisherige digitale Rechnungen. Die Rechnungen müssen v. a. so aufbewahrt werden, dass nachträglich keine Änderungen vorgenommen werden können bzw. Änderungen jederzeit nachvollziehbar sind. Übergangsregelungen: 1. Für den Empfang von E-Rechnungen gilt keine Übergangsregelung. Rechnungsempfänger müssen ihn also vom 1. Januar 2025 an gewährleisten. 2. Bis Ende 2026 kann eine Rechnung für einen bis dahin ausgeführten Umsatz auch als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. 3. Eine zusätzliche Übergangsregelung gibt es für kleine Unternehmen bis 800.000 € Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr: Sie können Rechnungen bis Ende 2027 ebenfalls noch als sonstige Rechnung ausstellen.
